Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18.07.2017 zu 6 V 119/17 die sog. Quantilschätzung dem Grunde nach - also nicht uneingeschränk - für zulässig erachtet.
Gegen diese Schätzungsmethode werden viele Einwände erhoben. Sie ist nämlich in vieler Hinsicht mit einem Zeitreihenvergleich vergleichbar.
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