Samstag, 11. Juni 2016

Briefkastenfirmen und Körperschaftsteuer

Die eine oder andere Briefkastenfirma ist gar keine. Sie unterliegt nämlich der deutschen Körperschaftsteuer. § 1 KStG knüpft die Körperschaftsteuerpflicht nämlich an die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland an.

Wer also zwar einen Treuhänder im Ausland hat, aber alle Entscheidungen, die die Körperschaft betreffen, im Inland trifft, der zahlt am Ende auf schwarz erzielte Einkünfte nicht nur Einkommensteuer, sondern für die Körperschaft auch Körperschaftsteuer.

Das ist dann kein gutes Geschäft.

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