Donnerstag, 10. März 2016

Negativzinsen sind nicht abzugsfähig

Nachdem nun auch der Durchschnittsbürger mit Ersparnissen Negativzinsen zahlen muss, stellt sich die Frage, wie diese zu behandeln sind. Die Ministerialbürokratie hat die Antwort schon parat: Negativzinsen sind "eine Art Verwahr- und Einlagegebühr" und keine Zinsen und damit also Werbungskosten. Und die sind über den Sparerpauschbetrag von 801,00 EUR hinaus nicht zu berücksichtigen.

Bei Aktien ist das anders: Dort können Verluste beim Verkauf mit Gewinnen verrechnet werden.




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