Nachdem nun auch der Durchschnittsbürger mit Ersparnissen Negativzinsen zahlen muss, stellt sich die Frage, wie diese zu behandeln sind. Die Ministerialbürokratie hat die Antwort schon parat: Negativzinsen sind "eine Art Verwahr- und Einlagegebühr" und keine Zinsen und damit also Werbungskosten. Und die sind über den Sparerpauschbetrag von 801,00 EUR hinaus nicht zu berücksichtigen.
Bei Aktien ist das anders: Dort können Verluste beim Verkauf mit Gewinnen verrechnet werden.
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