Sonntag, 26. März 2017

Haftung als Strafe

In den letzten Tagen musste ich einem potentiellen Mandanten erläutern, dass die strafrechtliche Sanktion für seine Beteiligung an Steuerstraftaten zwar empfindlich, aber verkraftbar sein werde, wenn sich der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens beweisen lasse. 

Leider musste ich ihm aber auch sagen, dass er nach § 71 AO für die mit seinem Zutun verkürzten Steuern haftet. Bei seinem "Partner" sei nach meinen Erkenntnissen nicht viel zu holen. Ein Haftungsbescheid und dessen Vollziehung seien daher mehr als nur wahrscheinlich. Das würde zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen. 

Vor diesem Hintergrund muss ein Berater und Verteidiger immer sehr genau prüfen, ob sich der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf nachweisen lässt. Das ist im Grunde eine Binsenweisheit. Indes ist häufiger festzustellen, dass sich die gesamte Verteidigung auf eine Begrenzung der strafrechtlichen Sanktion fokussiert und dabei die wirtschaftlichen Folgen eines Deals oder eines Geständnisses völlig aus den Augen verliert.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen