Sonntag, 3. Juli 2016

Bewährungsauflagen und Schadenwiedergutmachung

Manchmal denke ich, dass die Strafsachenfinanzämter jedes Augenmaß verlieren.

In einem recht komplizierten Fall haben wir uns im Besteuerungsverfahren auf Schätzungen eingelassen, zu denen wir immer wieder gesagt habe, dass diese zu hoch sind, aber eine Aufarbeitung des Falls im Sinne präziser Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen am Ende teurer werden könne. Es ging u.a. um Bankunterlagen in Luxemburg bestehend aus hunderten von Positionen in Excel-Listen.

Der Mandant hat die festgesetzten Steuern zuzüglich Zinsen in siebenstelliger Höhe  gezahlt und dafür auch einen Kredit aufgenommen. Gleichwohl meint die Strafsachenstelle, er müsse nun auch noch eine sechsstellige Bewährungsauflage zahlen. Nun sind Bewährungsauflagen aber nicht dazu gedacht, den Beschuldigten an den Bettelstab zu bringen. Das gilt für alle Auflagen nach § 56b StGB.



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