Freitag, 5. Juni 2015

Steuerschulden können Gewerbeuntersagung zur Folge haben

Steuerschulden sind lästig, weil die Erhebungsstellen der Finanzämter alles tun, um sie beizutreiben.


Aber nicht nur aus den Reihen der Finanzverwaltung droht bei Steuerschulden Ärger. Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2015 zu 4 B 1480/14. Nach Auffassung des OVG rechtfertigen Steuerrückstände die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung von Gewicht sind. Außerdem sei die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung. 

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