Freitag, 10. Juli 2015

Ein Druckmittel besonderer Art: Der dingliche Arrest im Strafverfahren

Gerade in größeren Steuerstrafverfahren werden Beschuldigte mit der Drohung, man werde einen dinglichen Arrest beantragen und natürlich völlig klar und selbstverständlich bekommen, wenn nicht sofort eine größere Summe freiwillig hinterlegt werde.

Dazu werden dann auch Berechnungen zum Steuerschaden vorgelegt, die oftmals fern der Realität sind. Gleichwohl werden Arrestbeschlüsse vielfach erlassen. Und ist das erst einmal geschehen, steht dem Verteidiger ein harter Kampf bevor. Dem Mandanten droht nämlich der wirtschaftliche Tod.

In solchen Fällen ist daran zu denken, eine Schutzschrift - der Begriff stammt aus dem Wettbewerbsrecht - bei zuständigen Gericht zu hinterlegen. In dieser sollte nicht nur dargelegt werden, warum denn keine Arrestgründe vorliegen, sondern auch zu den Rechenkünsten der Finanzverwaltung Stellung genommen werden.


Dienstag, 7. Juli 2015

Abgeltungssteuer und nachträgliche Werbungskosten -Verfassungsbeschwerde eingelegt

Unter dieser Überschrift finden Sie in NWB 28/2015, S. 2051, meinen Beitrag zu der Frage, wie Berater die von mir eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des VIII. Senats vom 02.12.2014 zu VIII R 34/13 für ihre Einsprüche und Klagen in vergleichbaren Fällen nutzen können.

Montag, 6. Juli 2015

"Wer zu Beginn bereits Fehler macht, der kann nach § 371 Abgabenordnung (AO) bestraft werden."

Solchen Unsinn - von einem Berufskollegen verfasst - habe ich heute in einem an Manager gerichteten Magazin gelesen. Manchmal bin ich einfach sprachlos.

Keine Pflicht des neuen Steuerberaters auf mögliche Regressansprüche gegen den früheren Steuerberater hinzuweisen

Der BGH hat am 07.05.2015 zu IX ZR 186/14 entschieden, dass ein Steuerberater, der mit dem Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den Vorberater und dessen drohende Verjährung hinzuweisen. Die für die Beurteilung eines solchen Anspruchs und dessen Verjährung erforderlichen  Rechtskenntnisse könne ein Mandant von seinem Steuerberater (regelmäßig) nicht erwarten.


Wer Vorschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung verschweigt begeht Steuerhinterziehung

Mit Beschluss vom 10.02.2015 zu 1 StR 405/14 hat der BGH entschieden, dass das Verschweigen von Vorschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch in Bezug auf die Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellt.

Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung sei gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfalle, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar sei.

Samstag, 4. Juli 2015

NRW-Minister Walter-Borjans will Obergrenze für Barzahlungen

Zeitungslektüre ist aufregend - im wahrsten Sinne des Wortes. Heute lese ich, dass der Finanzminister des Landes NRW, Norbert Walter-Borjans, das Bargeld zwar nicht abschaffen will, aber eine Obergrenze von 2000 bis 3000 Euro fordert. Es gelte "schiefen Geschäften" wie Drogenhandel, Steuerhinterziehung und Schwarzgeldkäufe den Hahn zuzudrehen.

Korruption erwähnt er nicht. Und darüber kann man auf der gleichen Seite der Zeitung unter der Überschrift "Erste Anklagen in NRW-Bauskandal" lesen. 

Vielleicht wäre es sinnvoller, Verwaltung und landeseigene Betriebe so aufzustellen, dass man Korruption frühzeitig erkennt. In einem DAX-Unternehmen würden unter den Bedingungen und Verhältnissen, die in der Verwaltung von NRW herrschen, die Vorstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen. Wäre das nicht ein wichtigeres Thema als die Diskussion rund um das Bargeld, in deren Rahmen praktisch alle Bürger unter Generalverdacht gestellt werden?

Donnerstag, 2. Juli 2015

Notarassessoren erhalten kein Trinkgeld

Nichts, was es nicht gibt. Der BFH musste über die Frage entscheiden, ob freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren als Trinkgelder zu bewerten und damit steuerfrei sind. Sind sie nicht, sagt der BFH.