Samstag, 14. März 2026

Steuerhinterziehung bei Erklärungen vor Gericht mit einer Prise Anstiftung zur Falschaussage

  

Es gibt nichts, was es nicht gibt!

 

Vor ca. 11 Jahren habe ich mit einem Co-Verteidiger, er vertrat die Ehefrau, ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Gastronomiebetrieb mit einer tatsächlichen Verständigung („tV“) im Besteuerungsverfahren und einer sehr schonenden Beendigung der Strafverfahren erreicht.

 

Das war nicht einfach. Mein Mandant bestritt alles, bis es ihm nachgewiesen wurde. So wurde ich gefragt, ob die Eheleute bei einem bestimmten Großhändler (zusätzlich und schwarz) einkaufen würden. Mein Mandant als Wortführer der Eheleute bestritt das. Die Steuerfahnder haben den Großhändler dann mit Passfotos, die bei einer Behörde der Stadt vorlagen, aufgesucht und gefragt, ob die Eheleute da bekannt sind. Antwort: Ja, die kommen jeden Dienstag um 11:00 Uhr.

 

Nachdem tV und Beendigung der Strafverfahren unter Dach und Fach waren, kam der Co-Verteidiger auf die glorreiche Idee die tV anzufechten, weil die Eheleute nicht verstanden hätten, was sie unterschrieben hätten. Ich habe jede Beteiligung an diesem glorreichen Plan abgelehnt. Die Eheleute wussten, was sie unterschreiben. Da bin ich mir auch heute noch sicher. Sonst hätte ich Ihnen bzw. meinem Mandanten geraten, nicht zu unterschreiben.

 

Das Büro des Herrn Co-Verteidigers war übrigens auch mit der steuerlichen Beratung beauftragt, was einen gesonderten Beitrag wert wäre. Von der Finanzverwaltung, die aus Gründen etwas misstrauisch war (siehe oben, es gab da aber noch ein anderes Highlight), wurde eine A-Konto-Zahlung in Höhe von 300.000,00 EUR verlangt, bevor die tV unterschrieben werden könne. Dieser Betrag floss von einem Anderkonto des Co-Verteidigers. Auch darüber könnte man weiter nachdenken.    

 

Ich war beim Abschluss der tV zugegen, der Herr Co-Verteidiger, der jedes Jahr viele Tagungen und Seminare in aller Herren Länder besucht(e), nicht.  

 

Der Herr Co-Verteidiger hat dann einen Kollegen gefunden, der die Vertretung der Eheleute insbesondere vor dem Finanzgericht übernimmt.

 

Anfang des Monats, nämlich am vorvergangenen Freitag, kam es dann zum Showdown in Form einer Beweisaufnahme vor dem zuständigen Senat. Einige Wochen vorher hat mich der Herr Co-Verteidiger angerufen und gefragt, ob der Senat beabsichtige, auch mich zu befragen, was ich ziemlich genervt bejaht habe. Herr Co-Verteidiger sagte dann, dass ich doch nur sagen müsse, dass ich bei dem Abschluss der tV nicht zugegen war. Daraufhin habe ich das Telefonat mit deutlichen Worten beendet.

 

Im Rahmen meiner Vernehmung habe ich den Inhalt des Telefonats wiedergegeben und konnte und wollte meine Entrüstung über das Ansinnen des „Kollegen“ nicht verbergen. Der Inhalt meiner Aussage wurde dem Herrn Co-Verteidiger unverzüglich mitgeteilt. Von wem wohl? Er hat mich dann am vergangenen Samstagabend gegen 22:30 Uhr (Eingang in meinem beA) mit einem weinseligen Schreiben bedacht, in dem er mich der Falschaussage bezichtigt. Ich solle meine Aussage korrigieren und zwar unter Fristsetzung. Habe ich das getan? Natürlich nicht!

 

Anstiftung zu einer Straftat ist nur eingeschränkt strafbar. Indes ist versuchte Steuerhinterziehung auch in mittelbarer Täterschaft möglich. Und ein Gericht ist eine Behörde, § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Stellt sich also die Frage, ob die Anfechtung  einer tV mit wissentlich falschen Angaben eine unrichtige Erklärung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.

 

Was meinen Sie/Ihr?

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