Freitag, 10. Juli 2015

Ein Druckmittel besonderer Art: Der dingliche Arrest im Strafverfahren

Gerade in größeren Steuerstrafverfahren werden Beschuldigte mit der Drohung, man werde einen dinglichen Arrest beantragen und natürlich völlig klar und selbstverständlich bekommen, wenn nicht sofort eine größere Summe freiwillig hinterlegt werde.

Dazu werden dann auch Berechnungen zum Steuerschaden vorgelegt, die oftmals fern der Realität sind. Gleichwohl werden Arrestbeschlüsse vielfach erlassen. Und ist das erst einmal geschehen, steht dem Verteidiger ein harter Kampf bevor. Dem Mandanten droht nämlich der wirtschaftliche Tod.

In solchen Fällen ist daran zu denken, eine Schutzschrift - der Begriff stammt aus dem Wettbewerbsrecht - bei zuständigen Gericht zu hinterlegen. In dieser sollte nicht nur dargelegt werden, warum denn keine Arrestgründe vorliegen, sondern auch zu den Rechenkünsten der Finanzverwaltung Stellung genommen werden.


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