Was ich in letzter Zeit immer wieder feststelle ist, dass immer dann, wenn der Betriebsprüfer eine Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen nicht teilt, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens so sicher wie das Amen in der Kirche ist.
Auf die Höhe der vermeintlichen Steuerverkürzung kommt es da (fast) nicht mehr an.
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