Die Entscheidung des OLG Hamm vom 02.08.2016 zu 4 RVs 78/16 behandelt nur einen Teil des Problems, nämlich die Einlegung der Revision durch den angeklagten Steuerberater selbst. Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass das der Steuerberater das nicht kann. Aus §§ 392 AO, 107 StBerG ergebe sich nicht, dass eine vom betroffenen Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genüge.
Ich bin der Meinung, dass Steuerberater sich nicht selbst gegen den gegen sie gerichteten Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung verteidigen sollten. Vom Strafprozessrecht verstehen sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nichts. Außerdem kann eine Verurteilung die Vernichtung der Existenz des Steuerberaters bedeuten.
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