Mittwoch, 15. Januar 2025

Richtsatzsammlung - Die Untote

 Mein Mandant hat die Dummheit begangen, für einen insolventen "Freund" eine Kfz-Werkstatt UG (Unter Ganoven) zu gründen. Gesellschafter und Geschäftsführer mein Mandant. Der "Freund" führt Geschäfte der Werkstatt und kassiert in 99 % der Fälle bar.

Mandant erstellt mit dem, was man ihm vorlegt, eine Buchhaltung für die § 158 AO mit Sicherheit nicht gilt. Es kommt zu einem Steuerstrafverfahren und einer Betriebsprüfung. Ich weise darauf hin, dass Mandant im Grunde ahnungslos ist (und dumm) und letztlich nur der "Freund" als Auskunftsperson zur Verfügung steht.

Gestern nun Erörterung im Finanzamt V.  Das ist auch das Finanzamt, dass mich zu meinem vorausgegangenen Beitrag veranlasst hat.

Ich weise nochmals auf den "Freund" hin, der als faktischer Geschäftsführer grudsätzlich die Pflichten eines Geschäftsführer habe. Nein, den will man nicht ansprechen. Das sei eine zivilrechtliche Sache zwischen dem "Freund" und meinem Mandanten. Wen vom Mandanten nichts kommt, wird man schätzen. Dazu wird man die Richtsatzsammlung heranziehen. Ich erläutere die Bedenken gegen die Richtsatzsammlung, von denen die Damen auf der Gegenseite nach meiner Einschätzung nichts wussten oder aber hofften, dass ich diese nicht kenne. Ich habe dann die Beitrittsaufforderung des BFH v. 14.12.2022 zu X R 19/21 ausführlich erläutert (einschließlich von mir empfohlenem Umgang mit Schätzungen auf der Grundlage der Richtsatzsammlung) und angeboten, dass wir alle uns verfügbaren Belege zur Verfügung stellen. Und wiederholt, dass es eine Auskunftsperson gebe. 

Die Antwort war wie folgt: Sie würden die Prüfung abschließen. Wie und in welchem Umfang sie prüfen, würden sie allein entscheiden. Da hätte ich nicht reinzureden.

Ich habe dann nach der Rückkehr ins Büro ein nettes kleines Schreiben - Versand per Telefax natürlich - verfasst, in dem ich mitteile, dass es hinreichend Literatur und Rechtsprechung zu der Frage gebe, welche Bemühungen im Rahmen von Prüfungen und Schätzungen geschuldet werden und auch die Belegordner nochmals angeboten. 

Auf die Pflichten des Prüfers bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gegen einen (weiteren) Beteiligten habe ich auch hingewiesen. Ich will doch nicht, dass die Damen ihren Job verlieren. Da gibt es doch so eine komische Vorschrift im StGB.

 

 

 

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