Herr Fahrenschon ist der ehemalige Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Und Finanzminister in Bayern war er auch schon.
Mit den Fristen, die er bei der Abgabe seiner Steuererklärungen zu beachten hat, hat er es nicht so genau genommen und sich einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung eingefangen. Gegen den hat er Einspruch eingelegt. Ob er § 370 Abs. 4 AO kennt, weiß ich nicht. Der Einspruch gegen den Strafbefehl könnte ein Indiz sein, dass dagegen spricht, wenn man bedenkt, dass Herr Fahrenschon seine Fristversäumnisse in den Medien als lässliche Sünde, aber auf keinen Fall als Straftat angesehen hat.
Er will die große Oper und bekommt sie. Für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München sind zwei Tage angesetzt.
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