Bislang wurde bei zeitgleich abgegebenen Erklärungen Tateinheit angenommen. Das führt dazu, dass bei der Verkürzungsberechnung z. B. Einkommen, Gewerbe- und Umsatzsteuer addiert werden. Da war das große Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO schnell erreicht. Und die verlängerte Verfolgungsverjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO folgte auf dem Fuß.
Damit ist jetzt Schluss, wie sich aus dem Urteil des BGH vom 22.01.2018 zu 1 StR 535/17 ergibt.
Es kann nun also durchaus passieren, dass nur noch die Verkürzung einer von mehreren auf ein Jahr bezogenen Steuerverkürzungen verfolgt werden kann.
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