Sonntag, 16. August 2020

"Wir kämpfen gegen die Zeit"

So titelt Focus online heute. Den Artikel findet man hier:


Vieles in dem Artikel ist bereits länger bekannt. Es wird aber auch eine wichtige Frage aufgeworfen: Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt. Es reicht bedingter Vorsatz. Der Täter muss die Steuerverkürzung für möglich erachten und billigend in Kauf nehmen.

Einen solchen kann man sicher nicht jedem Bankmitarbeiter, der in die Geschäfte involviert war, unterstellen. Ich behaupte sogar, dass nicht jeder Vorstand einer ausländischen Bank, die die Geschäfte betrieben hat, im Einzelnen wusste, um was es ging. 


Donnerstag, 13. August 2020

Verdeckte Schenkung und Güterstandsschaukel - Problem gelöst?

In einem konkreten Fall bin ich auf das Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 07.05.2018 zu 10 K 477/17 angesprochen worden, das folgendes entschieden hat:

1. Eine Verkürzung von Schenkungsteuer im Sinne von § 370 Abs. 4 AO liegt vor, wenn der Empfänger einer Schenkung und der Zuwendende ihren Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG nicht nachkommen, die Finanzbehörden somit pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und die Schenkungsteuer für diese Zuwendung infolge der Nichtanzeige gegenüber der Finanzbehörden nicht rechtzeitig festgesetzt wurde (Rn.27).
2. Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (hier: Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) führt nicht zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung (Rn.37) (Rn.38).
3. Die Akzessorietät des Zinsanspruchs schließt es nicht aus, Zinsen für einen Steueranspruch festzusetzen, der zum Zeitpunkt der Zinsfestsetzung nicht mehr besteht (Rn.40).

(Orientierungssätze bei Juris)


Denkt man die Entscheidung weiter ergibt sich folgendes:

Seit der Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015 tritt bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nur ein, wenn auch die Hinterziehungszinsen und – soweit anfallend – die Zuschläge nach § 398a AO gezahlt werden. Letztere fielen schon seit der Vorgänger-Reform 2011 an. Zum 01.01.2015 wurden diese merklich erhöht.

Der Ansatz des Hessischen Finanzgerichts ist richtig. Bei der verdeckten Schenkung ist erst einmal Schenkungsteuer angefallen, die dann später rückwirkend entfallen ist. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass damit auch die Strafbarkeit rückwirkend entfallen ist. Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist das nicht der Fall. Die Rückwirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist nur eine Art Schadenwiedergutmachung. Wenn der Dieb die Beute zurückbringt, bleibt er trotzdem ein Dieb. Die Straftat ist begangen.

Im Steuerstrafrecht kann man der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur durch eine Selbstanzeige entgehen, wenn und soweit die Steuerstraftat noch verfolgbar ist. Der Strafaufhebungsgrund „Selbstanzeige“ greift aber nur, wenn alle (!) Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind. Es muss also vor Eintritt eines Sperrgrunds nacherklärt werden und es müssen rechtzeitig die anfallenden Steuern, die Zinsen und ggfls. auch die Zuschläge nach § 398a AO gezahlt werden. Im Fall des § 398a AO liegt zwar kein Strafaufhebungsgrund, sondern nur ein Verfolgungshindernis vor. Für den Betroffenen macht das aber keinen Unterschied.

Fazit: Soweit noch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten ist, droht hier immer noch die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Eine Selbstanzeige ist daher angezeigt. 

Mittwoch, 15. Juli 2020

Automatischer Informationsaustausch mit der Türkei kommt - Eine Welle von Selbstanzeigen dürfte vorausgehen

Rainer Biesgen, Partner bei Wessing & Partner in Düsseldorf, hat zu diesem Thema ein sehr lesenswertes Interview gegeben, das man hier 


findet.

Nach der Selbstanzeigenwelle ist vor der Selbstanzeigenwelle.

Montag, 13. Juli 2020

Mittwoch, 1. Juli 2020

Die Finanzverwaltung - Eine Welt voller Überraschungen

Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber ja wieder einmal bewiesen, dass er gewillt ist, Steuerhinterziehung mit Stumpf und Stiel auszurotten. Und obendrein sollten ja auch diejenigen Steuerferkel, die sich erdreisten, mit einer Selbstanzeige der Bestrafung zu ergehen, nicht so billig davonzukommen, wie das vorher war. Darum wurde § 398a AO geschaffen.

§ 398a AO sieht vor, dass ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen Zuschläge zu zahlen sind. Die können üppig ausfallen. § 398a Abs. 4 AO sieht vor, dass gezahlte Zuschläge nicht zu erstatten sind, wenn die Rechtsfolge des § 398a Abs. 1 AO nicht eintritt. 

In der Finanzverwaltung meint man nun, dass das auch dann zu gelten habe, wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, das gar keine Steuerhinterziehung vorliegt. Bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000,00 EUR sind dann 200.000,00 EUR im wahrsten Sinne des Wortes für die Katz.

Das ist natürlich Unsinn, worauf auch Wedel in der aktuellen PStR hinweist.

Keine Steuerhinterziehung, keine Selbstanzeige, kein Zuschlag. So einfach.

Donnerstag, 11. Juni 2020

Cum Ex - Finanzminister verlangt Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist

Für (bestimmte) besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht § 376 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährungfrist von zehn Jahren vor. Die kann durch verschieden Maßnahmen unterbrochen werden. Aber - Stand heute - tritt nach zwanzig Jahren die absolute Verfolgungsverjährung ein.

Nun merkt Olaf Scholz, dass das in einigen Cum Ex - Fällen eng werden könnte und will weitere fünf Jahre draufsatteln.

§ 376 AO ist ohnehin schon ein Bruch im System. Die verlängerte Verfolgungsverjährung wird nämlich an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO angeknüpft. Das ist eine große Ausnahme vom sonst geltenden Recht und beruht auf einer vom Bundesfinanzminsterium initiierten Änderung der AO 2008/2009.

Damals wie heute dienen die Vorschläge aus dem Bundesfinanzminsterium nur einem: Man will dem Wähler zeigen, wie man mit harter Hand durchgreift und keinen Übeltäter davonkommen lassen will. Das hätte man aber einfacher haben können: Staatsanwaltschaften und Gerichte personell und sachlich aufstocken. Das aber hätte Geld gekostet und wäre wahrscheinlich nicht so publikumswirksam.