Dienstag, 24. Oktober 2017

Lexikon des Steuerrechts Teil 2

Nachdem ich mich im ersten Teil meines Lexikons mit dem Begriff "wegnehmen" auseinandergesetzt habe, will ich mich heute dem Begriff "Raub" widmen.

Raub Wegnahme mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben.

Der Staat setzt seine Steueransprüche gegen den Steuerpflichtigen in einem Steuerbescheid fest. Wird nicht gezahlt, wird vollstreckt. Das Instrumentarium, das ihm hierfür zur Verfügung steht, ist reich. Vor seiner Anwendung wird mit ihm gedroht.

Zu bedenken ist auch, dass nicht etwa der Staat klagen muss, wenn der Steuerpflichtige Einwendungen gegen den Steuerbescheid vorbringt; es ist genau umgekehrt. Der Steuerpflichtige muss sich mit Einspruch, ggfls. Klage und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Steuerbescheid wehren. Allein, d. h. ohne Hilfe, kann er das nur selten. Er muss also regelmäßig einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten und diesen bezahlen.

Die Situation ist zwar nicht mit einem Raub im juristischen Sinne zu vergleichen. Aber im umgangssprachlichen Sinne erinnert die Situation der Vollstreckung von Steueransprüchen schon an einen solchen.


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