Nachdem ein BMF-Schreiben zur Abgrenzung des § 153 AO zu §§ 371, 378 Abs. 3 AO vor einigen Monaten angekündigt worden ist, liegt nun der Entwurf einer Änderung des AEAO zu § 153 AO vor, der diese Funktion haben soll.
Meines Erachtens beinhaltet er Selbstverständlichkeiten und Altbekanntes, aber auch viele Unklarheiten. Nachbesserung ist nötig.
Allerdings verdient Ziff. 2.6 Beachtung. Hiernach kann das Vorhandensein eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (im Sinne von Tax Compliance) ein Indiz darstellen, dass gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann.
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