Mittwoch, 22. März 2023

Richtsatzsammlung - Es tut sich was

Mancher Prüfer oder Fahnder hält sie (die Richtsatzsammlung des BMF) für eine Bibel und wertet Kritik an ihr als Häresie. Dafür wurde man im Mittelalter verbrannt.

Die Fragen, die ich seit Jahren zur Richtsatzsammlung habe, stellt nun auch der 10. Senat des Bundesfinanzhofs. In seinem Beschluss vom 14.12.2022 zu X R 19/21 führt er u. a. folgendes aus und fordert das BMF zum Beitritt auf:

In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz 16 f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF ‑‑auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung‑‑ am Revisionsverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 (BTDrucks 19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung vom 27.08.2018 (BTDrucks 19/3987) weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzulänglichkeiten eingewandt werden (vgl. z.B. Beyer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3232).

Unklar erscheint insbesondere,

  1. -   

    welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;

    ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;

    weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;

    ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

  2. Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung ‑‑insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen‑‑ nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Auf den Ausgang des Verfahrens bin ich gespannt - und hoffe, dass die Bibel namens Richtsatzsammlung säkularisiert wird.

Mittwoch, 18. Januar 2023

Donnerstag, 22. Dezember 2022

Das Fest kommt wieder völlig überraschend. 


Ich wünsche Euch/Ihnen allen 


Frohe Weihnachten!

Mittwoch, 17. August 2022

Cum-Ex: Keine Ermittlungen gegen den Bundeskanzler

Die Medien berichten, dass es keine Ermittlungen gegen den Bundeskanzler geben wird. Herr Kollege Dr. Strate hatte ihn und den heutigen Hamburger Bürgermeister wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der causa Warburg angezeigt.

Gegen eine ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg hat  Strate Beschwerde eingelegt, die nun zurückgewiesen wurde.

Eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nur bis zur Beendigung der Tat möglich. In den hier fraglichen Fällen waren die Taten aber beendet, weil mit Abgabe der entsprechenden Anmeldungen diese nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur eintritt. 

Anders als von Strate angenommen, spielt ein sog. Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO für die Frage der Beendigung keine Rolle.  

Würde man Strate folgen, würde praktisch auch die Strafverfolgungsverfährung um weitere vier Jahre verlängert. Bedenkt, man dass sog. besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung nach den letzten gesetzgeberischen Eingriffen bis zu 42,5 Jahre lang verfolgt werden können, ist das  weder vertretbar noch nachvollziehbar.

Bleibt zu hoffen, dass die Anzeige von Strate keine Inspiration für den 1. Senat des BGH ist.

Sonntag, 12. Juni 2022

Und noch ein Seminar: Brennpunkt Umsatzsteuer - Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Umsatzsteuerrecht ist doch einfach. Sagen manche. Nein, ist es nicht. Und schon gar nicht, wenn es um Lieferungen und sonstige Leistungen über Grenzen hinweg geht.

Am 05.12.2022 werde ich erneut bei der DeutschenAnwaltAkademie das Seminar

Brennpunkt Umsatzsteuer - Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 

online durchführen.

Das Seminar kann auf der Seite der DeutschenAnwaltAkademie gebucht werden.

Samstag, 28. Mai 2022

Save the dates - Seminare im November 2022

 Am 07.11.2022 werde ich online bei der Deutschen Anwaltakademie zum Thema

"Tax Compliance für den Mittelstand"

vortragen (Seminar 62160-22).

Am 10.11./11.11.2022 folgt der Klassiker

"Wirtschafts- und Steuerstrafrecht"

in Frankfurt (Seminar 12260-22). Dort werde ich wieder mit meiner Kollegin Simone Lersch und meinem Kollegen Prof. Dr. Michael Tsambikakis zu ein paar Basics und aktuellen Themen vortragen.  


Samstag, 14. Mai 2022

UFED Cloud Analyzer - Ein Update

 Zu diesem Analyse-Tool habe ich ich mich in der Vergangenheit schon mehrfach geäußert.

Zwischenzeitlich ist der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24.08.2021 zu 4 Qs 59/21 in den Fokus gerückt. Diana Nadeborn (StraFO 4/2022) und Eren Basar (Juris) haben  dazu Stellung genommen und die Entscheidung zutreffend als falsch eingeordnet.

Ich kenne die Entscheidung aus Gründen schon länger und durfte feststellen, dass das Landgericht Koblenz mehr oder weniger abschreibt, was die Staatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen ausgeführt hat.

Cum grano salis kann man sagen, dass nach Ansicht des Gerichts Praktikabilitätsgründe einen Grundrechtseingriff rechtfertigen.

Das war dann auch die Auffassung von Staatsanwälten auf den diesjährigen Kölner Tagen Steuerfahndung, die diese im Rahmen eines ausgezeichneten Vortrags des Kollegen Tobias Schwartz äußerten.

Leider wurde gegen die Entscheidung des Landgerichts Koblenz keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wollen wir hoffen, dass das bei einer vergleichbaren Entscheidung in der Zukunft anders ist.

Wichtig ist aber auch folgendes: Bayern setzt neben Rheinland-Pfalz den UFED Cloud Analyzer ein, bei NRW "weiß man es nicht so genau". 

Bleibt zu erwähnen, dass der Wortlaut des § 110 Abs. 3 StPO den Einsatz dieses Tools nicht deckt ("von dem Medium aus ...").