Es wird immer wieder behauptet, gestohlene Daten von Bankkunden ausländischer Banken seien in einem Steuerstrafverfahren in Deutschland zweifellos (!) verwertbar. Dieser Behauptung bin ich schon mehrfach entgegengetreten. Zulässig ist die Verwertung aber nur, wenn sie den Ermittlungsbehörden sozusagen in den Schoß gefallen sind. Wirken diese aber aktiv an der Beschaffung mit oder stiften zu dieser gar an, ist die Verwertung verboten. Das ist das, was vor allen Dingen in den Entscheidungen zu diesem Thema zu lesen ist, von interessierter Seite aber stets unterschlagen wird.
Darauf weist mein Kollege Bach in PStR 2017, 10, sehr zutreffend hin.
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