Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 21.07.2016 zu 9 K 2342/15 mit der Frage befassen müssen, ob ein Finanzamt eine erklärte Rente, die es aber nicht berücksichtig hat, weil es dazu keine Daten auf elektronischem Weg erhalten hat, nachträglich nach § 129 AO - Berichtigung des Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - berücksichtigen darf.
Die Antwort des FG ist klar und richtig: NEIN!
Mich wundert, dass nicht gleich noch ein Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet worden ist. Immerhin hat er dem zuständigen Finanzbeamten seine Steuererklärung nicht vorgelesen.
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