Montag, 9. August 2021

Seminartermine im Herbst

 In den kommenden Monaten werde ich drei Seminare abhalten:

 

1.

Online am 07.10. 2021, 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr

"Haftung von Unternehmenslenkern nach der Abgabenordnung"

Hier geht es zur Anmeldung bei Otto Schmidt. 


2.

Online am 03.11.2021, 15:00 Uhr bis 17:45 Uhr

"Brennpunkt Umsatzsteuer - Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen!

Anmelden kann sich bei der DeutschenAnwaltAkadmie hier.

 

3.

11.11.2021, 09:00 Uhr, bis 12.11.2021, 18:00 Uhr, in Düsseldorf

"Wirtschafts- und Steuerstrafrecht"

Zur Anmeldung bei der DeutschenAnwaltAkademie geht es hier. 

Weitere Referenten sind Simone Lersch und Prof. Dr. Michael Tsambikakis

 

Mittwoch, 2. Juni 2021

Neues aus der Finanzverwaltung: Zwischen Gesellschafter- Geschäftsführer und UG (haftungsbeschränkt) besteht Parteiidentität bei der Vollstreckung

Ein Finanzamt aus NRW hat gegen Herr U. Steuerforderungen und erlässt daher gegen ihn und ein Unternehmen X GmbH eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. So weit, so schlecht.

Herr U. ist Alleingesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) und auch deren Geschäftsführer. Das Finanzamt teilt der X GmbH mit, die o. g. Verfügung erstrecke sich auch auf die UG; es bestünde Parteiindentität. Ich versuche dem Sachbearbeiter zu erläutern, dass zwischen UG als juristischer Person und Herrn U. als natürlicher Person zu unterscheiden sei. Antwort: Habe ich mit den Juristen hier im Haus besprochen, stimmt nicht, ich möge mich schriftlich äußern. Habe ich getan, indem ich die Vorsteherin angeschrieben habe mit Fristsetzung auf heute 12:00 Uhr. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht es zum Finanzgericht. 

Word!

 

UPDATE: Finanzamt war einsichtig und hat entsprechend reagiert.


Samstag, 29. Mai 2021

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als Testballon

Kürzlich wurde ich von einer im Ausland lebenden Dame mandatiert, deren inländisches Geschäftskonto gepfändet worden war (nebst Überweisungsverfügung), weil sie angeblich Steuerschulden für die Jahre 2007 und 2008 habe und daneben noch für Lohnsteuer hafte. Die den Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Bescheide kannte sie nicht. 

Ich habe dann das Finanzamt angeschrieben und die fehlende Bekanntgabe der Bescheide, die nun einmal Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist, §§ 122, 124 AO, und Zahlungsverjährung eingewandt. Eine Verlängerung der Zahlungsverjährung nach § 228 Satz 2 2. Alt AO wegen einer Steuerhinterziehung liege nicht vor. Ich habe gebeten, mir bis zum Folgetag, 12:00 Uhr, zu bestätigen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurückgenommen werde. Das Finanzamt hat sich Zeit gelassen; das entsprechende Telefaxschreiben ist mir erst um 12:01 Uhr zugegangen.

Ich bin mir sicher, dass meine Mandantin ohne rechtlichen Beistand nicht zum Ziel gekommen wäre. Leider!

Samstag, 10. April 2021

UFED Cloud Analyzer – Heimliche Online-Durchsuchung ohne Beschluss?

 Das ist der Titel meines im AO-StB erschienen Beitrags (Heft 4/2021) zum Thema.

In dem von mir geführten Verfahren, in dem ich die Rechtswidrigkeit dieses IT-Tools rüge, liegt bislang keine Entscheidung zur Sache vor. Sobald das der Fall ist, werde ich berichten.