Montag, 10. Februar 2025

Die Dienststellenleitung meldet sich - Ein Update zu Richter dürfen sich irren und Finanzbeamte täuschen

 Diese Rückmeldung war erwartbar:

Ja, es seien irrtümlich zwei Bescheide ergangen. Der Fahndungsbericht sei eben zwei Mitarbeitern zugegangen und von diesen bearbeitet worden. Beide hätten sich jeweils als zuständig angesehen, weil sie jeweils einen anderen Schenker angenommen hätten. Störgefühl der Amtsleitung des Finanzamts Velbert? Keines. Entschuldigung sowieso nicht. Muss der Bürger halt sehen, wie er damit umgeht.

In dem fraglichen Telefonat habe die Dame von der Rechtsbehelfsstelle beim zweiten Bescheid keinen Anlass für die Annahme des Vorliegens eines Vorbehalts der Nachprüfung gegeben. Der Anwalt sei ja Fachanwalt für Steuerrecht. Er hätte halt aufpassen müssen. Frau R. von der Rechtsbehelfstelle sei eine versierte Mitabreiterin und habe zutreffend gehandelt. 

Prima. Da muss sich das Finanzamt Velbert  nicht wundern, wenn ihm Mitarbeiter von der Stange gehen. Hütchenspiel, Schneeballsysteme und Enkeltrick sind halt einträglicher.

 

  

Mittwoch, 15. Januar 2025

Richtsatzsammlung - Die Untote

 Mein Mandant hat die Dummheit begangen, für einen insolventen "Freund" eine Kfz-Werkstatt UG (Unter Ganoven) zu gründen. Gesellschafter und Geschäftsführer mein Mandant. Der "Freund" führt Geschäfte der Werkstatt und kassiert in 99 % der Fälle bar.

Mandant erstellt mit dem, was man ihm vorlegt, eine Buchhaltung für die § 158 AO mit Sicherheit nicht gilt. Es kommt zu einem Steuerstrafverfahren und einer Betriebsprüfung. Ich weise darauf hin, dass Mandant im Grunde ahnungslos ist (und dumm) und letztlich nur der "Freund" als Auskunftsperson zur Verfügung steht.

Gestern nun Erörterung im Finanzamt V.  Das ist auch das Finanzamt, dass mich zu meinem vorausgegangenen Beitrag veranlasst hat.

Ich weise nochmals auf den "Freund" hin, der als faktischer Geschäftsführer grundsätzlich die Pflichten eines Geschäftsführer habe. Nein, den will man nicht ansprechen. Das sei eine zivilrechtliche Sache zwischen dem "Freund" und meinem Mandanten. Wen vom Mandanten nichts kommt, wird man schätzen. Dazu wird man die Richtsatzsammlung heranziehen. Ich erläutere die Bedenken gegen die Richtsatzsammlung, von denen die Damen auf der Gegenseite nach meiner Einschätzung nichts wussten oder aber hofften, dass ich diese nicht kenne. Ich habe dann die Beitrittsaufforderung des BFH v. 14.12.2022 zu X R 19/21 ausführlich erläutert (einschließlich von mir empfohlenem Umgang mit Schätzungen auf der Grundlage der Richtsatzsammlung) und angeboten, dass wir alle uns verfügbaren Belege zur Verfügung stellen. Und wiederholt, dass es eine Auskunftsperson gebe. 

Die Antwort war wie folgt: Sie würden die Prüfung abschließen. Wie und in welchem Umfang sie prüfen, würden sie allein entscheiden. Da hätte ich nicht reinzureden.

Ich habe dann nach der Rückkehr ins Büro ein nettes kleines Schreiben - Versand per Telefax natürlich - verfasst, in dem ich mitteile, dass es hinreichend Literatur und Rechtsprechung zu der Frage gebe, welche Bemühungen im Rahmen von Prüfungen und Schätzungen geschuldet werden und auch die Belegordner nochmals angeboten. 

Auf die Pflichten des Prüfers bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gegen einen (weiteren) Beteiligten habe ich auch hingewiesen. Ich will doch nicht, dass die Damen ihren Job verlieren. Da gibt es doch so eine komische Vorschrift im StGB.

 

 

 

Dienstag, 14. Januar 2025

Richter dürfen irren und Finanzbeamte täuschen!


Vorab: Lange nicht alle Finanzbeamten und Richter sind so, wie nachstehend dargestellt.

Man könnte meinen, dass alle Finanzbeamten und Richter sich ihrer Verantwortung bewusst sind, sorgfältig arbeiten und sich als Diener des Souveräns, dem Volk (Art. 20 Abs. 2 GG), verstehen. Ein Fall, der das Finanzgericht und das Landgericht D. sowie das für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt V. betrifft, belegt leider etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts D. (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat dann judiziert, dass bei umfangreichen Akten (war hier nicht der Fall) und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter zu einem Beschluss entscheiden, der gar nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Dass die Kapitalertragsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenden Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise.

Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet.

Zwischenergebnis Nr. 1:  Richter dürfen sich irren!

Etwa fünf Jahre später stellt sich heraus, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung in siebenstelliger Höhe nicht zu halten ist. Es bleibt der Vorwurf eines niedrigverzinslichen Darlehens und einer damit verbundenen Schenkungsteuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft schlägt Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von sage und schreibe 10.000,00 EUR vor. Der Beschuldigte nimmt an und zahlt, weil mit dieser Einstellung kein Strafmakel verbunden ist.

In engerem zeitlichem Zusammenhang, nämlich im Juli 2023, meldet sich das für den Wohnort des Beschuldigten a. D. (nachfolgend „H.“) das für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt V. Es will eine Schenkungsteuererklärung haben. Der Anwalt des H. schreibt, dass er entgegen der Rechtsprechung des BFH in einem sog. niedrigverzinslichen Darlehen (siebenstellige Summe, Zinssatz 1 %) keine Schenkung sehe. Die Parteien des Darlehensvertrages seien Staatsbürger eines deutschsprachigen Landes, aber eben keine Deutschen. Eine der Vertragsparteien lebe in Asien. Es gelte die Privatautonomie. Darlehensgeber und -nehmer würden sich seit Jahrzehnten und Studienzeiten in einer wunderschönen europäischen Stadt kennen und einander vertrauen, weil sie die Verhältnisse des jeweils anderen daher sehr gut einschätzen könnten. 

Es folgt was? Ein Schenkungsteuerbescheid mit Datum vom 18.07.2024. Sachbearbeiter ist Herr Ru. Es wird aber nicht nur die angebliche Schenkung „geschätzt“ besteuert. Angesetzt wird zur Strafe auch eine Vorschenkung in Höhe von 50.000,00 EUR, weil ja keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde. Anhaltspunkte für eine Vorschenkung gibt es nicht. Als Bezugsgröße gilt ein angemessener Zinssatz von 3 % und zwar auf der  Grundlage eines gleichlautenden Erlassess der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.09.2022 (Finanzministerium des Landes NRW, 09.09.2022, S 3103-000002 2022-0004955 VA6, FMNR202202043) angegeben. Nach Einspruch und AdV-Antrag wird AdV (Aussetzung der Vollziehung) gewährt.

Mit Datum vom 06.11.2024 folgt ein zweiter Schenkungsteuerbescheid. Sachbearbeiter ist Herr Ka. Gleicher Sachverhalt, aber anderer Schenker. Nun wird eine Ltd. als Schenker benannt, im ersten Bescheid ist es deren wirtschaftlicher Berechtigter. Es folgt nach Einspruch und AdV-Antrag einschließlich Hinweis auf den ersten Bescheid ein Telefonat mit Herrn Ka., in dem der Rechtsanwalt des H. auch auf eine mögliche Amtshaftung für die Gebühren, die durch den zweiten Einspruch entstehen, hinweist. Auf Nachfrage sagt der Sachbearbeiter, dass da wohl etwas schiefgelaufen sei, die Rechtsbehelfsstelle arbeite an einer Lösung. Die Lösung bestand darin, sich schriftlich ahnungslos zu geben und AdV zu verweigern, weil man gar nicht erkennen könne, was an dem zweiten Bescheid falsch sei. Es folgt ein AdV-Antrag beim Finanzgericht D. mit der Begründung, es könnten zu ein- und demselben Sachverhalt nicht zwei voneinander unabhängige Bescheide ergehen; der zweite Bescheid sei nichtig. Das sieht der Berichterstatter anders. Auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf §§ 121, 126 AO überzeugt ihn nicht. Dass der erste Bescheid nicht längst aufgehoben wurde, ficht den Herrn Berichterstatter auch nicht an. Der Hinweis auf § 365 Abs. 3 AO verfängt bei ihm sowieso nicht. Ob der Herr Berichterstatter in einem früheren Leben vielleicht Finanzbeamter war, ist nicht bekannt.

Der Herr Berichterstatter setzt noch einen „drauf“. Das Finanzamt V. könne den zweiten Bescheid auch verbösern, weil man auch mit 5,5 % statt 3 % rechnen dürfe. Das ergebe sich aus § 15 Abs. 1 BewG. Von einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des Erlasses vom 09.09.2022 könne keine Rede sein. Warum wird dann bei beiden Bescheiden genau nach diesem Erlass gerechnet. Und wahrscheinlich in unzähligen Fällen bundesweit auch? Das Urteil des BFH v. 31.07.2024 zu II R 20/22 kam für H. leider zu spät.

Das Finanzamt V. droht die Verböserung für den Fall an, dass der Einspruch nicht zurückgenommen wird. Insoweit ist zu ergänzen, dass der erste Bescheid vom Juli 2023 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, der zweite vom November 2023 aber nicht, wovon der Rechtsanwalt des H. aber irrtümlich ausging, und zwar auch im Rahmen eines Telefonats mit der Dame von der Rechtsbehelfsstelle. Seine eidestattliche Versicherung zu dem Telefonat enthält u. a. folgendes:

„Ich habe am 13.03.2024 um 14:07 Uhr mit Frau Ro. vom Finanzamt V. telefoniert. Dieses Telefonat hat nach meinen Aufzeichnungen 5 Minuten und 50 Sekunden gedauert. In diesem Telefonat habe ich ausgeführt, dass eine Einspruchsrückname nicht verfahrensökonomisch sei, weil es ja einen Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gebe; von einem solchen bin ich bezogen auf den streitgegenständlichen Bescheid irrtümlich ausgegangen. Vorausgehend habe ich erklärt, dass ich den Einspruch zurücknehme, wenn auf eine Änderung nach § 164 AO verzichtet werde. Frau Ro. sagte einige Sekunden nichts, was mich veranlasst hat, zu fragen, ob sie noch in der Leitung sei. Sie bejahte dies und meinte, sie müsse nachdenken. Tatsächlich hat sie – davon muss ich ausgehen - in ihre Akte gesehen und festgestellt, dass ich mich hinsichtlich des VdN irre. Sie antwortete dann einen Moment später, dass sie meinen Vorschlag nicht aufgreifen wolle. Bestärkt durch das geschilderte Telefonat habe ich dann wenig später, nämlich um 14:20 Uhr (Eingang in Ihrem Amt) die Aufrechterhaltung des Einspruchs erklärt. Bleibt anzufügen, dass Frau Ro. in unserem Telefonat sinngemäß angeregt hat, dass ich die mir gesetzte Frist zur Erklärung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ausschöpfen müsse, sondern mich vorher erklären könne. Dies würde die Dinge beschleunigen.“

Es folgt eine Einspruchsentscheidung, in der der Rechtsanwalt darauf hingewiesen wird, dass er eben besser und genauer lesen müsse. Im Finanzamt V. haben sicher die Plastikkorken von ein paar Flaschen Schaumwein der Sonderangebotsklasse geknallt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rücknahme des Einspruchs wird in der Folge abgelehnt. Das Rechtsstandsprinzip im Allgemeinen und § 89 AO im Besonderen begründeten keine Pflicht zur Aufklärung offensichtlicher Irrtümer. Das schreibt das aus Sicht des Rechtsanwalts mehr als schlecht organisierte Finanzamt V., das kein Problem mit seinem eigenen Versagen hat und zu einem Sachverhalt zwei Bescheide erlässt, was kausal für  den Irrtum des Rechtsanwalts ist. Und was sagt der Herr Berichterstatter? Das ist unbedenklich! Es sei ja schon gar nicht klar, dass der Rechtsanwalt sich hätte einigen wollen.

Auf der Grundlage der Haltung des Gerichts nimmt H. den Vorschlag des Senats an, die Klage gegen den zweiten Bescheid zurück, wenn das Finanzamt V. den ersten Bescheid aufhebt und zahlt. Er hatte mit dem sog. Rechtsstaat zunächst abgeschlossen.

Zwischenergebnis Nr. 2: Finanzbeamte dürfen anders als Steuerbürger (durch Unterlassen) täuschen. Und Rechtsanwälte darf man sowieso hinter die Fichte führen. Manche Richter finden das gut Zu diesen gehört möglicherweise auch der Herr Berichterstatter.

Fall zu Ende? Mitnichten! Es folgt ein Bescheid über Hinterziehungszinsen. Die in einem Teil C. genannten Grundlagen der Zinsberechnung weichen um etwa 4.000,00 EUR von der festgesetzten Schenkungsteuer ab. Es wird Einspruch eingelegt, Erläuterung nach § 364 AO erbeten und Erörterung des Sach- und Rechtsstands vor der Entscheidung über den Einspruch nach § 364a AO beantragt. Antwort: Der Rechtsanwalt solle gefälligst Teil C des Bescheids lesen, zu erörtern gäbe es nichts. Er wartet nun auf eine Antwort auf seine Dienstaufsichtbeschwerde, die er bei der Vorsteherin des Finanzamts V., Frau Kö., angebracht hat. Antwort hat er bisher nicht. Er ahnt aber, was kommt.

Zwischenergebnis Nr. 3: Sorgfalt kann und darf von einem Finanzbeamten nicht erwartet werden.

H. will jetzt, dass die Nichtigkeit des zweiten Bescheids festgestellt wird. M. a. W.: Der Fall wird komplett neu aufgerollt.

Mein Fazit:  Manche Behördenmitarbeiter und auch Richter haben jeden moralischen und rechtlichen Kompass verloren; wenn sie denn je einen hatten. Ein mit dem Rechtsanwalt schon länger bekannter pensionierte Vorsitzender eines Senats eines nicht in D. ansässigen Finanzgerichts erwähnte im hier fraglichen Zusammenhang noch das in Deutschland aus der Mode gekommene Wort "Anstand". 

Samstag, 23. November 2024

Keine Nutzung des beA für die Korrespondenz mit dem Finanzamt. Ein Versehen des Gesetzgebers?

 Die Aufregung war groß im Sommer 2024. Uns Anwälten sollte untersagt werden, das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) für unsere Korrespondenz mit der Finanzverwaltung zu nutzen. Das wäre auf Seiten der Finanzverwaltung zu aufwändig. ELSTER sei das Maß der Dinge. Ist es nicht, weil für anwaltliche Korrespondenz absolut untauglich.

Nach großem Protest wurde das Vorhaben (zunächst) abgesagt.

Und dann kam der Herbst. Plötzlich war das Vorhaben Bestandteil der Beschlussvorlage des Finanzausschusses, dessen Vorsitzender ein Herr von der FDP ist. Sei ein Versehen. Werde man später noch reparieren. Die Beschlussvorlage wurde vom Bundestag angenommen. Gegenwehr? Keine! Von niemand. Jedenfalls habe ich dergleichen nicht vernommen.

Gestern nun passierte diese Unveschämtheit auch den Bundesrat. Das "beA-Verbot" kommt also.  

Wenn die Neuregelung ein Versehen war, sollten wir Anwälte am 23.02.2025 dafür sorgen, dass die überforderten Abgeordneten, insbesondere die von der FDP, kein neues Mandat bekommen. Denn nicht nur der Herr Vorsitzende des Finanzausschusses, sondern auch alle anderen FDP-MdB haben mitgemacht. Einer davon war mal Finanzminister und ein weiterer Justizminister.

Es ist aber kein Versehen. Da bin ich mir sicher. Es handelt sich um den perfiden Versuch, nicht nur uns Anwälten das Leben schwer zu machen, weil die Finanzverwaltung das so will. Darüber hinaus will man den Rechtsschutz gegen vielfach rechtswidrige Maßnahmen der Finanz-verwaltung erschweren. Darum geht es vor allem. 

Rechtsstaat war gestern! Und gestern ist nach meiner Erfahrung sowieso schon länger her. Pardon my french.

Bleibt zu erwähnen, dass die FDP-Abgeordnete für den Rehin-Sieg-Kreis, mich bei LinkedIn blockiert hat, weil ich sie in meinen dortigen Beiträgen direkt angesprochen habe.

Donnerstag, 30. Mai 2024

Finanzamt und beA: Eine Reise ins digitale Absurdistan

Unter dieser Überschrift kommentiert der sehr geschätzte Kollege Dr. Markus Wollweber Pläne, § 87a AO zu ändern.

Den Beitrag findet man hier.

Ich habe mir überlegt, welche Pläne das BMF noch verfolgen könnte. Hier ein paar Beispiele:

 

1.

Einspruchsschriften von Rechtsanwälten und Steuerberatern sind ab dem 01.07.2025 postalisch auf selbstgeschöpftem Büttenpapier mit Wasserzeichen auf dem Postweg einzureichen.

 

2.

Ab dem 01.01.2026 sind Einspruchschriften dann zusätzlich notariell zu beurkunden.

 

3.

Ab dem 01.01.2027: Die Einspruchfrist wird auf drei Tage, nicht Werktage verkürzt. Der Zugang von Bescheiden ist stets der Freitag nach dem Bescheidsdatum. Das ist eine unwiderlegliche Vermutung. 

 

In der Bundesregierung sind Minister der FDP vertreten, darunter der Finanzminister. Weiß der eigentlich, was seine Leute machen? 

Absurdistan ist für die Pläne eine sehr freundliche Umschreibung.