Montag, 8. Dezember 2025

Last Call: Fortbildung im Steuerrecht/Steuerstrafrecht 2025

 Kommende Woche werde ich noch zwei Online-Seminare durchführen:

 Beim KölnerAnwaltVerein werde ich am kommenden Dienstagnachmittag zur Haftung vortragen:

 Haftung - Online beim KAV

Donnerstag ist dann das Finale bei Goldwerth. Steuerstrafrecht wird das Thema sein:

Steuerstrafrecht - Online bei Goldwerth 

 

Und dann kommt völlig überraschend was? Weihnachten. 

Sonntag, 2. November 2025

Fortbildung im Steuerstrafrecht - Termine im November

 Das Jahresende naht. Und die Fortbildungsverpflichtung will erfüllt werden. 

Im November trage ich wieder zum Steuerstrafrecht vor und zwar mit einem deutlichen Schwerpunkt auf der neueren/neuesten Rechtsprechung zu Themen, die in der Verteidigung immer wieder vorkommen.

 20.11.2025, 14:00 Uhr - online

Goldwerth 


27./28.11.2025 - Präsenzveranstaltung

 DeutscheAnwaltAkademie 

 

 

Donnerstag, 7. August 2025

Update: beA und Finanzverwaltung

 In einem meiner Fälle, in denen ich Sprungklage erhoben habe, weil ich das Finanzamt nicht per beA anschreiben darf - ich danke nochmals der Ampel- , will das Finanzamt nun teilweise abhelfen, wozu ich mich erklären solle.

Wollte ich, aber telefonisch. Das reicht der sehr freundlichen Sachbearbeiterin nicht. Sie möchte es schriftlich oder per Elster. Ich antworte, dass ich für gesetzgeberisches Versagen weder Papier noch Porto verschwende, mein Fax abgestellt ist und ich nichts in Elster eintippe. 

Ich habe sie gebeten, dass Thema mit ihren Vorgesetzten zu besprechen und werde hier weiter berichten. 

Mittwoch, 16. Juli 2025

Influencer und Steuern

Ich wundere mich seit Jahren, warum Influencer (mehr oder weniger) unbehelligt bleiben, obwohl es deutliche Hinweise darauf gibt, dass viele - nicht alle - einen ziemlich lockeren Umgang mit ihren steuerlichen Pflichten pflegen.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/steuerhinterziehung-influencer-behoerde-nrw-ermittlungen-300-millionen-euro 

Und wenn man Ihnen das Problem erläutert, sind sie erstaunt und machen trotzdem weiter. Nun ist kluges Handeln gefragt.  

Sonntag, 4. Mai 2025

Steuer für nichts - Neues aus dem Tollhaus namens Betriebsprüfung

A und B sind Brüder und zu je 50 % an der C GmbH und der D GmbH beteiligt. A und B wohnen in E. Dort haben auch die Gesellschaften ihren Sitz. A, B, C GmbH und D GmbH werden bei dem Finanzamt CLP geführt. 

Die D GmbH erbringt für die C GmbH Leistungen, die sie mit einem Stundenverrechnungssatz abrechnet, der nach Auffassung des Betriebsprüfers zu niedrig ist. Das sei eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in allen Prüfungsjahren. Den Hinweis, dass die Steuersätze für die Gesellschaften identisch sind, die C GmbH aufgrund der angeblichen zu niedrigen Stundensätze ensprechend mehr Steuern zahle und die D GmbH dann eben etwas weniger, lässt ihn kalt. Die Ebene der Gesellschafter bezieht er auch nicht in seine Überlegungen ein. Sonst müsste er ja anerkennen, dass bei diesen kein Cent mehr ankommt. Oder etwas unscharf kürzer: Linke Tasche, rechte Tasche!

Bleibt zu erwähnen, dass der (nächste) Prüfer bei einer Anhebung des Stundenverrechnungssatzes mit einiger Wahrscheinlichkeit erklärt, nun sei dieser zu hoch. Das sei eine vGA "andersherum".

Wenn es nicht so ernst wäre, könnte man lachen.

 

Montag, 10. Februar 2025

Die Dienststellenleitung meldet sich - Ein Update zu Richter dürfen sich irren und Finanzbeamte täuschen

 Diese Rückmeldung war erwartbar:

Ja, es seien irrtümlich zwei Bescheide ergangen. Der Fahndungsbericht sei eben zwei Mitarbeitern zugegangen und von diesen bearbeitet worden. Beide hätten sich jeweils als zuständig angesehen, weil sie jeweils einen anderen Schenker angenommen hätten. Störgefühl der Amtsleitung des Finanzamts Velbert? Keines. Entschuldigung sowieso nicht. Muss der Bürger halt sehen, wie er damit umgeht.

In dem fraglichen Telefonat habe die Dame von der Rechtsbehelfsstelle beim zweiten Bescheid keinen Anlass für die Annahme des Vorliegens eines Vorbehalts der Nachprüfung gegeben. Der Anwalt sei ja Fachanwalt für Steuerrecht. Er hätte halt aufpassen müssen. Frau R. von der Rechtsbehelfstelle sei eine versierte Mitabreiterin und habe zutreffend gehandelt. 

Prima. Da muss sich das Finanzamt Velbert  nicht wundern, wenn ihm Mitarbeiter von der Stange gehen. Hütchenspiel, Schneeballsysteme und Enkeltrick sind halt einträglicher.

 

  

Mittwoch, 15. Januar 2025

Richtsatzsammlung - Die Untote

 Mein Mandant hat die Dummheit begangen, für einen insolventen "Freund" eine Kfz-Werkstatt UG (Unter Ganoven) zu gründen. Gesellschafter und Geschäftsführer mein Mandant. Der "Freund" führt Geschäfte der Werkstatt und kassiert in 99 % der Fälle bar.

Mandant erstellt mit dem, was man ihm vorlegt, eine Buchhaltung für die § 158 AO mit Sicherheit nicht gilt. Es kommt zu einem Steuerstrafverfahren und einer Betriebsprüfung. Ich weise darauf hin, dass Mandant im Grunde ahnungslos ist (und dumm) und letztlich nur der "Freund" als Auskunftsperson zur Verfügung steht.

Gestern nun Erörterung im Finanzamt V.  Das ist auch das Finanzamt, dass mich zu meinem vorausgegangenen Beitrag veranlasst hat.

Ich weise nochmals auf den "Freund" hin, der als faktischer Geschäftsführer grundsätzlich die Pflichten eines Geschäftsführer habe. Nein, den will man nicht ansprechen. Das sei eine zivilrechtliche Sache zwischen dem "Freund" und meinem Mandanten. Wen vom Mandanten nichts kommt, wird man schätzen. Dazu wird man die Richtsatzsammlung heranziehen. Ich erläutere die Bedenken gegen die Richtsatzsammlung, von denen die Damen auf der Gegenseite nach meiner Einschätzung nichts wussten oder aber hofften, dass ich diese nicht kenne. Ich habe dann die Beitrittsaufforderung des BFH v. 14.12.2022 zu X R 19/21 ausführlich erläutert (einschließlich von mir empfohlenem Umgang mit Schätzungen auf der Grundlage der Richtsatzsammlung) und angeboten, dass wir alle uns verfügbaren Belege zur Verfügung stellen. Und wiederholt, dass es eine Auskunftsperson gebe. 

Die Antwort war wie folgt: Sie würden die Prüfung abschließen. Wie und in welchem Umfang sie prüfen, würden sie allein entscheiden. Da hätte ich nicht reinzureden.

Ich habe dann nach der Rückkehr ins Büro ein nettes kleines Schreiben - Versand per Telefax natürlich - verfasst, in dem ich mitteile, dass es hinreichend Literatur und Rechtsprechung zu der Frage gebe, welche Bemühungen im Rahmen von Prüfungen und Schätzungen geschuldet werden und auch die Belegordner nochmals angeboten. 

Auf die Pflichten des Prüfers bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gegen einen (weiteren) Beteiligten habe ich auch hingewiesen. Ich will doch nicht, dass die Damen ihren Job verlieren. Da gibt es doch so eine komische Vorschrift im StGB.