Sonntag, 6. Januar 2019

Die frisierte Akte und ihre Rechtfertigung

Ende November habe ich bereits berichtet, dass ein Kölner Finanzamt der Auffassung ist, es müsse keine vollständige Akte vorlegen. Nun rechtfertigt das Amt dies mit § 86 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. FGO, der da lautet:

"Wenn das Bekanntwerden von Urkunden, elektronischer Dokumente oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern."

In der (zutreffenden) Kommentarliteratur wir zu § 86 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. FGO ausgeführt, dass eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse des Rechtssuchenden stattzufinden habe. Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Als geheimzuhaltende Akten werden dann Akten von Nachrichtendiensten und der Schutz von V-Leuten genannt. Prüfungsakten sind nicht geheim - und um solche geht es hier u. a.

Den Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO habe ich gestellt.

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